Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

§ 35 Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Artikel 35.

ДействуетОфициальный текст

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit der Ratifikation in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben als es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile, sofern im Abkommen nicht andere Kündigungsfristen vereinbart sind, mit einer Frist von vier Monaten gekündigt wird.

So geschehen zu München am 1. September eintausendneunhundertzwanzig.