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Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

§ 8 Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Artikel 8.

ДействуетОфициальный текст

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, verbleibt es im Falle des unmittelbaren Übergangs aus dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen bei den bisher üblichen gegenseitigen Erleichterungen.