Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini · Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
§ 23 Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini
Keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages soll als eine Beeinträchtigung irgendwelcher Rechte bezüglich der Behandlung österreichischer Vermögen angesehen werden, die Seiner Britischen Majestät durch den Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Lane vom 10. September 1919 etwa übertragen wurden.