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Handels- und Schiffahrtsabkommen zwische · Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

§ 11 Handels- und Schiffahrtsabkommen zwische

ДействуетОфициальный текст

Artikel XI . Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile zur Beförderung aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen in dem Gebiete des anderen Teiles, was die Preise und die Arten der Beförderung, die Bedingungen der Ablieferung, die öffentlichen Gebühren und Abgaben betrifft, nicht ungünstiger behandelt werden als die gleichen aus einem dritten Staate herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen in der gleichen Richtung und auf der gleichen Strecke befördert werden.