§ 5 Handels- und Schiffahrtsabkommen zwische
Artikel V . Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IV werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.
Nummer des finnländischen Tarifes
Warenbezeichnung
Prozentsatz der Ermäßigung
481
Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen und Portemonnaies sowie Taschen mit oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Materialien. Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg
75 v. H.
945
Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß solcher aus Gold, Silber oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe, Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten, Hutspangen, Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu anderen Nummern gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken, Uhrhälter sowie andere für den persönlichen Gebrauch bestimmte Schmuckgegenstände
80 v. H.
Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:
Nummer des österreichischen Tarifes
Warenbezeichnung
Zölle in Kronen pro 100 kg
aus 298 b/1
Sperrholz, sofern dessen beide äußeren Platten aus Birkenholz und die inneren Platten aus Birken-, Kiefern-, Fichten- oder Espenholz bestehen
10,–
aus 302 Anm. 1
Zwirnspulen
4,–
aus 510 a
Kasein
frei
aus 548 a/2
Skier
50,–
Diskusse und Speere
35,–