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Handelsvertrag zwischen Österreich und I · Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

§ 6 Handelsvertrag zwischen Österreich und I

ДействуетОфициальный текст

Artikel VI . Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sowie die Gesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile haben und die Handels- oder Gewerbetätigkeit, die sie in jenem Staate ausüben, in welchem sie ihren Wohnsitz, beziehungsweise ihren Sitz haben, auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken, werden dort direkten Steuern auf Grund ihrer Tätigkeit und des daraus erwachsenden Einkommens nur unterworfen sein, wenn sie dort eine Betriebsstätte unterhalten. Die Besteuerung wird dann nach Maßgabe der von dieser Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit erfolgen.