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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

§ 27 GATT - Allgemeines Zoll- und HandelsabkoAussetzung oder Widerruf von Begünstigungen

Artikel XXVII Artikel römisch 27

ДействуетОфициальный текст

Es steht einem Vertragsstaat jederzeit frei, eine Begünstigung, die in der zugehörigen, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen ist, zur Gänze oder teilweise auszusetzen oder zu widerrufen, falls er feststellt, daß diese ursprünglich mit der Regierung eines Staates vereinbart wurde, der nicht Vertragsstaat wurde oder aufhörte, es zu sein. Eine Vertragspartei, die eine solche Maßnahme trifft, notifiziert dies den VERTRAGSPARTEIEN und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.

История изменений
  • In Kraft seit 1957-10-07