GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
§ 31 GATT - Allgemeines Zoll- und HandelsabkoRücktritt
Artikel XXXI Artikel römisch 31
Unbeschadet der Bestimmungen Artikel XVIII Absatz 12 jener des Absatzes 2, Artikel XXX, kann jeder Vertragsstaat am oder von diesem Abkommen zurücktreten oder auch allein für eines der gesonderten Zollgebiete den Rücktritt vollziehen, für welches er die internationale Verantwortung trägt und das in diesem Zeitpunkte die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und anderer in diesem Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt. Der Rücktritt wird am oder wirksam, jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Generaldirektor der Organisation.
История изменений
- In Kraft seit 1957-10-07