§ 1 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve
Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954 , wird in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
Ссылается на
- 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve ст. 10
- 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve § 2