Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR · Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR
§ 12 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR
Artikel 12
Die Vertragschließenden Teile werden den Erfahrungsaustausch zwischen beiden Staaten auf dem Gebiete der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft und des Transportwesens unter Wahrung des beiderseitigen Vorteiles fördern.