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Statuten der Internationalen Atomenergie · Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

§ 19 Statuten der Internationalen AtomenergieZeitweilige Entziehung von Privilegien

ARTIKEL XIX ARTIKEL römisch neunzehn

ДействуетОфициальный текст

A. Ein Mitglied der Behörde, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Behörde, wenn sein Rückstand den Betrag der Beiträge erreicht oder übersteigt, die von ihm für die vorangegangenen zwei Jahre der Behörde geschuldet werden. Dessenungeachtet kann die Generalkonferenz diesem Mitglied gestatten, das Stimmrecht auszuüben, wenn sie feststellt, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluß hat.

B. Ein Mitglied, das ständig die Vorschriften dieser Statuten oder irgendeines gemäß diesen Statuten von ihm geschlossenen Abkommens verletzt, kann durch einen auf Empfehlung des Gouverneursrates von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßten Beschluß von der Ausübung seiner ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Privilegien und Rechte zeitweilig ausgeschlossen werden.