Statuten der Internationalen Atomenergie · Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde
§ 2 Statuten der Internationalen AtomenergieZiele
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei
Ziel der Behörde ist es, den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen Welt rascher und in größerem Ausmaße wirksam werden zu lassen. Sie stellt soweit als möglich sicher, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird.