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Warenaustausches zwischen den Bundesländ · Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

§ 5 Warenaustausches zwischen den Bundesländ

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).

Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich ausdrücklich, die in diesem Abkommen vereinbarte Regelung während der Dauer des vorliegenden Abkommens weder durch Einfuhr- noch durch Ausfuhrverbote, noch durch sonstige Maßnahmen und Beschränkungen, die durch die zuständigen Organe der beiden Staaten beschlossen oder durchgeführt werden könnten, zu hindern.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Gesundheitspolizei, der Veterinärpolizei und des Pflanzenschutzes werden hiedurch nicht berührt.

Ausnahmen von dieser Regelung können einseitig nur bei Eintritt außerordentlicher Umstände verfügt werden.

Die Verfügung solcher Maßnahmen ist dem anderen Vertragsteil sofort zur Kenntnis zu bringen. Zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung und der Durchführung soll womöglich eine angemessene Zeitspanne eingeschaltet werden, um dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit zu geben, sich der geänderten Sachlage anzupassen.