Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 11 Allgemeine BergpolizeiverordnungEinfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 21