Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 115 Allgemeine BergpolizeiverordnungAnzahl der Grubenlampen.
VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. römisch acht. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. 1. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19