Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 129 Allgemeine BergpolizeiverordnungErsatzlampen.
3. Elektrisches Grubengeleuchte.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.
(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19