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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 138 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

IX. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE. römisch neun. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE.

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Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)

(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.

(2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)

a) der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,

b) brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,

c) der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,

d) eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,

e) Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und

f) in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-09