Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 206 Allgemeine BergpolizeiverordnungAbschluß des Alten Mannes.
XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19