Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 227 Allgemeine BergpolizeiverordnungWettermessungen.
XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. römisch dreizehn. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. 1. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19