Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 237 Allgemeine BergpolizeiverordnungGrubenausbau.
2. Sondervorschriften für brandgefährdete Gruben. Beseitigung brandgefährlichen Grubenanfalles.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19