Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 258 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19