Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 269 Allgemeine BergpolizeiverordnungSpritzwasserleitungen.
4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.
(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19