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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 274 Allgemeine BergpolizeiverordnungVerbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.

4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.

ДействуетОфициальный текст

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.

(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.