Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 28 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
IV. GRUBENBAUE. römisch vier. GRUBENBAUE.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Wasseransammlungen über Tage, die den Grubenbetrieb gefährden können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Haben sich solche Ansammlungen erst nachträglich gebildet, so sind die in gefährlicher Nähe umgehenden Grubenbaue bis zur durchgeführten Ableitung oder Unschädlichmachung des Wassers einzustellen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19