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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 307 Allgemeine BergpolizeiverordnungDampfleitungen.

XV. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN. römisch fünfzehn. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN. 1. Allgemeines.

ДействуетОфициальный текст

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).

(1) Dampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist. Formstücke, Gehäuse von Ventilen und anderen Absperrvorrichtungen müssen aus Stahlguß oder Flußstahl hergestellt sein. Flanschverbindungen sind mittels Pantam- oder Vorschweißflanschen, in Ausnahmefällen mittels Walzflanschen herzustellen. Dampfleitungen sind so zu verlegen, daß die auftretenden Wärmedehnungen entsprechend aufgenommen werden können.

(2) Verbindungsschrauben an Dampfleitungen dürfen nur in drucklosem Zustand angezogen werden.