Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 334 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.
1. Tritt, soweit sich diese Bestimmung auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen, mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft.
2. An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)
3. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).
4. Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
(1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.
(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-09
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 107
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 170
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 171
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 2
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 21