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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 34 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

IV. GRUBENBAUE. römisch vier. GRUBENBAUE.

ДействуетОфициальный текст

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Vor Beginn der Arbeit hat der Kürführer zu prüfen, ob Gebirge und Ausbau des Ortes sicher sind. Diese Prüfung ist während der Schicht, besonders nach Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen, zu wiederholen.

(2) Ist der Ausbau mangelhaft, muß er sofort ergänzt oder erneuert werden.

(3) Beim Auswechseln des Ausbaues sind Vorkehrungen zur Verhinderung eines unvorhergesehenen Hereinbrechens des Gesteins oder der Kohle zu treffen.

(4) In der Nähe der Arbeitsörter ist stets einwandfreies Ausbaumaterial in genügender Menge bereitzuhalten.