Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 42 Allgemeine BergpolizeiverordnungBergemühlen.
V. HAUERARBEIT UND ABBAU. römisch fünf. HAUERARBEIT UND ABBAU.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.
(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19