Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 51 Allgemeine BergpolizeiverordnungFüllen der Förderwagen.
VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. römisch sechs. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. 1. Allgemeines.
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).
1. Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
(1) Die Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.
(2) Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 21