Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 53 Allgemeine Bergpolizeiverordnung2. Handförderung.
VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. römisch sechs. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. 1. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)
(1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.
(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.
(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.
(4) Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.
(5) Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.
(6) Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.
(7) Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-09
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 170
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 171
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 2