Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 65 Allgemeine BergpolizeiverordnungFördermaschinen.
b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
a) einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,
b) einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),
c) einer zuverlässigen Bremsvorrichtung,
d) einem zuverlässigen Teufenzeiger,
e) einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt.
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19