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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 70 Allgemeine BergpolizeiverordnungSeile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.

b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.

ДействуетОфициальный текст

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.

(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.