Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 80 Allgemeine BergpolizeiverordnungBedienung der Fördereinrichtungen.
b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.
(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19