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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 15 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

a) Der Direktionsausschuß kann Kommissionen und Arbeitsgruppen, die er für seine Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig halt, einsetzen und sie mit der Ausführung jeder Arbeit, die den Zweckbestimmungen der Agentur entspricht, betrauen.

b) Zum Studium von Fragen oder zur Ausübung von Funktionen, die für eine Gruppe von Teilnehmer- oder assoziierten Staaten von Interesse sind, können unter den in vorstehendem Art. 5 oder in einem Ratsbeschluß angegebenen Bedingungen zahlenmäßig beschränkt Ausschüsse eingesetzt werden.