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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 20 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

a) Teilnehmerstaaten sind die Staaten, deren Regierungen an der vorliegenden Beschlussfassung mitgewirkt haben. Assoziierte Staaten sind Japan, Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.

b) Jede Regierung, die an der vorliegenden Beschlussfassung mitgewirkt hat, kann die Anwendung des Beschlusses, soweit es sie selbst betrifft, durch eine entsprechende, an den Generalsekretär der Organisation gerichtete zwölfmonatige Kündigung beenden.

c) Der Ratsbeschluß vom 18. Juli 1956, auf den vorstehend Bezug genommen wird, wird aufgehoben.

История изменений
  • In Kraft seit 1967-02-25