Sicherheitsfilmgesetz · Sicherheitsfilmgesetz
§ 7 SicherheitsfilmgesetzVerbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen
Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und schwer brennbar zu sein.