Sicherheitsfilmgesetz · Sicherheitsfilmgesetz
§ 9 SicherheitsfilmgesetzProbeentnahme
Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten Anlagen Filmproben zum Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.