Sicherheitsfilmverordnung · Sicherheitsfilmverordnung
§ 1 SicherheitsfilmverordnungSchwer entzündliche und schwer brennbare Filme
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm
(1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet.
(2) Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.