Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 42 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtBesondere Vorrichtungen
II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen römisch zwei. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen
(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.