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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 87 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

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(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:

a) Anschlägern;

b) den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;

c) Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;

d) anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;

e) Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;

f) nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;

g) beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.

(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.