Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 89 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes.