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Starkstromwegegesetz 1968 · Starkstromwegegesetz 1968

§ 16 Starkstromwegegesetz 1968§ 16. Einräumung von Leitungsrechten Paragraph 16, Einräumung von Leitungsrechten

ДействуетОфициальный текст

(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.