§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse, von bekannten Persönlichkeiten und Fachleuten auf dem Gebiete der Fremdenverkehrswerbung zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.