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Rohrleitungsgesetz · Rohrleitungsgesetz

§ 14 RohrleitungsgesetzVerpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 fällt Verpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß Paragraph 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, fällt

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Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-04-01