Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 11 Übereinkommen über ein Internationales EARIKTEL 11
KAPITEL III KAPITEL römisch drei ZUTEILUNG
1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrößern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen so weit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.
2. Um die im Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuß dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschließt mit Stimmenmehrheit darüber.
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- In Kraft seit 2008-01-01