Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 30 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 30
ALLGEMEINER TEIL
Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt
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die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
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besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind;
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bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind;
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genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
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Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.