Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 61 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 61
ABSTIMMUNG
1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
(a) mit Stimmenmehrheit:
–
Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
–
Beschlüsse über Verfahrensfragen;
–
Empfehlungen;
(b) einstimmig:
–
alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,
(a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
(b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01