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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 61 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 61

ABSTIMMUNG

ДействуетОфициальный текст

1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:

(a) mit Stimmenmehrheit:

–

Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;

–

Beschlüsse über Verfahrensfragen;

–

Empfehlungen;

(b) einstimmig:

–

alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,

(a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;

(b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01