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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 66 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 66

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ДействуетОфициальный текст

Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse.