Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 66 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 66
DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse.