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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 25 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 25

ДействуетОфициальный текст

(1) Der für die Verwaltungstätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschließenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation nach Maßgabe der dieser Satzung als Bestandteil derselben beigefügten Finanzordnung gedeckt.

(2) Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.