Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
§ 44 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa
Artikel 44
Sobald diese Satzung in Kraft tritt, gehen die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die Organisation über.
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Artikel 44
Sobald diese Satzung in Kraft tritt, gehen die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die Organisation über.